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Kirchspiel (Land Hadeln)

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Die Kirchspiele waren im Land Hadeln die Träger der Selbstverwaltung.

Zu den 12 Kirchspielen kam noch die Stadt Otterndorf, die seit dem Jahre 1400 Weichbildrechtsrecht, d.h., ein niedriges Stadtrecht erhalten hatte. So setzten sich auch die Stände des Landes Hadeln aus dem 1. und 2. Stand und dem Weichbild Otterndorf zusammen.

Die Kirchspielgerichte

Ursprünglich waren die Kirchspielgerichte kirchlichen Ursprungs, im Lande Hadeln waren sie jedoch auch politische Gemeinden. Es gab 12 Kirchspielberichte, obwohl es nur 10 Kirchen gab.

In jedem Kirchspiel führte das Kirchspielgericht die Verwaltung. Es übernahm die Aufgaben der Ortspolizei und hatte die Aufsicht über die Deiche, Schleusen und Wege. Ferner hatte es das Recht, Gebote und Verbote zu erlassen und Strafen zu verhängen. Zu ihren Aufgaben gehörte weiter, die Gemeindeabgaben einzuziehen und zu verteilen sowie die Verwaltung des Gemeindevermögens.

Dem Kirchspielgericht obliegen die Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit. Dies bedeutet die Zuständigkeit in persönlichen und dinglichen Streitigkeiten, wobei es grundsätzlich auf den Streitwert nicht ankommt. Beeidigungen allerdings können nur vor den Obergerichten abgelegt werden. Über die Befugnisse und Zuständigkeiten gibt erstmals das Weistum der drei Hochlandkirchspiele Altenbruch, Lüdingworth und Nordleda aus dem Jahre 1439 Auskunft. Im Jahre 1852 treten in diesen Angelegenheiten die Amtsgerichte an die Stelle der Kirchspielgerichte.

Die Amtsgerichte übernehmen im Jahre 1879 auch die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Kirchspielgerichte waren bis dahin u.a. zuständig für die Bestätigung von Verträgen. Sie vollzogen Erbverträge und Erbauseinandersetzungen, sie waren zuständig für das Vormundschaftswesen und bei ihnen konnten Testamente hinterlegt werden. Erste Nachrichten hierüber liegen aus dem Jahre 1370 vor (Neuenwalder Urkundenbuch).

Bis zum Jahre 1852 sind die Kirchspielgerichte auch als Kriminalgerichte tätig. Sie untersuchen und bestrafen in eigener Zuständigkeit geringe Verbrechen. Im Turm der Lüdingworther St.-Jacobi-Kirche befanden sich zum Zwecke des Strafvollzuges auch zwei Arrestzellen. Bei schweren Verbrechen verhaftet und verhört das Kirchspielgericht in einer Voruntersuchung (Generalinquisition) die Verbrecher.

Im Jahre 1873 geht auch die Pflicht zum Führen der Hypothekenbücher, die seit 1601 bei den Kirchspielgerichten geführt wurden, auf die Amtsgerichte über. Vorläufer waren die sogenannten Pfandbücher, die vom Schultheißen geführt wurden und in denen die Schuldsumme und das verpfändete Stück Land genau verzeichnet war. Das vom Schultheißen in Lüdingworth 1587 angefangene „Vorsetting oder Pandebook“ ist im Kopfarchiv noch vorhanden.

Die Leiter der Verwaltung waren die so genannten Schulzen, seit 1600 Schultheißen genannt. Sie waren zugleich die politischen und militärischen Führer und die Richter. Neben dem Pandebook führten die Schultheißen auch das „Fredebook“, in dem die Landverkäufe gerichtlich festgehalten wurden. Das Lüdingworther Fredebook von 1550 ist von Gerhard Gerdts in einer Sonderveröffentlichung nochmals herausgegeben worden.

Dem Schultheißen zur Seite stand der beeidigte Kirchspielschreiber (Aktuar). Er war zuständig für die Ausarbeitung aller schriftlichen Angelegenheiten des Kirchspieles. In Lüdingworth verkündete der Aktuar nach dem Gottesdienst vor dem Turm der Kirche die ergangenen Vorschriften und Urteile des Kirchspielgerichtes.

Dem weiteren Vorstand des Kirchspielgerichtes gehörten die Landschöpfen (Schöffen) an, je nach Größe des Kirchspiels 2 – 4 Personen. Zu diesem Vorstand gehörten auch die Gevollmächtigten der Kirchspielsteile, die ca. 50 Feuerstellen umfassten.

Sobald das Kirchspielsgericht Beratungen in geistlichen, Kirchen-, Schul- oder Armensachen zu verhandeln hatte, traten zu den Kirchspielvertretern noch die Kirchenjuraten und Leviten (Armenvorsteher) hinzu. Seit der Reformation oblag diesem Kollegium die freie Wahl der Pfarrer und Lehrer (Kantoren).

Zusammensetzung eines Kirchspielgerichtes am Beispiel Lüdingworth

Anzahl Bezeichnung Anmerkung
1 Schultheiß heute Bürgermeister
4 Landschöpfen Beigeordnete
13 Gevollmächtigte heute Ortsratsmitglieder (je Ortsteilgemarkung 2 gewählte Einwohner, Blankenmoorteil 1)
1 Aktuar Kirchspielschreiber
6 Schleusengeschworene je 3 Einwohner aus dem Oster- und Westerende
4 Juraten heute Kirchenrechnungsführer
2 Leviten Armenvorsteher


Im Weistum von 1439 sind auch erstmals die Pflichten der Eigentümer von Grund und Boden eines Kirchspiels in Hinsicht auf die Pflichten des Deichschutzes genannt. Weil ein funktionierendes Deich- und Entwässerungssystem lebenswichtig für die Einwohner ist, werden die im Weistum benannten Pflichten streng überwacht. In jedem der zwölf Deichbezirke Hadelns, die den zwölf Kirchspielen zugeordnet sind, üben die Schultheißen die Deichaufsicht aus und halten das Deichgericht. Die sogenannten Deichpfänder, Teile des Deiches, die jeder Grundbesitzer instand halten muss, sind über den Elbdeich verstreut, damit nicht einzelne Kirchspiele zu stark belastet werden. Der Schultheiß lässt in den Kirchspielen durch den Aktuar die Deichschau ankündigen und führt diese gemeinsam mit den Landschöpfen und Deichgeschworenen durch. Anschließend findet das Deichgericht statt, in dem Betroffene, die ihr Deichpfand nicht in Ordnung gehalten haben, bestraft werden.

Quellen

  1. Eduard Rüther: Hadler Chronik, Bremerhaven, 1979
  2. Ingeborg Mangels: Die Verfassung der Marschen am linken Ufer der Elbe im Mittelalter, Bremen-Horn, 1957
  3. Heinrich Rüther: Geschichte des Landes Hadeln, Otterndorf 1949
  4. Geschichte des Landes zwischen Elbe und Weser, Im Auftrag des Landschaftsverbandes der ehem. Herzogtümer Bremen und Verden herausgegeben von Hans-Eckhard Dannenberg und Heinz-Joachim Schulze, Band II Mittelalter, Stade, 1995