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Schultheiß (Land Hadeln)

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Der Schultheiß im Lande Hadeln

Träger der Selbstverwaltung im Lande Hadeln war die freie bäuerliche Bevölkerung, die durch ihre Vertreter nicht nur an der Verwaltung der Kirchspiele, sondern an der des ganzen Landes Hadeln teilnahm. Die Kirchspielgerichte waren ein Kollegium, das sich aus dem Schultheißen und mehreren Landschöffen (Landschöpfen), deren Anzahl nach der Größe der Kirchspiele variierte, bestand.

Schriftliche Zeugnisse über das Bestehen des Schulheißenamtes gibt es bereits aus dem 13. Jahrhundert, die ersten Nachrichten über die Wahl bzw. Einsetzung dieses Personenkreises stammen jedoch erst aus dem 17. Jahrhundert. Danach sollen die Landschöffen des Kirchspiels, in dem eine Schultheißenstelle frei ist, den Schultheißen des Standes, zu dem das Kirchspiel gehört, sechs geeignete Personen vorschlagen. Dieses Schultheißenkollegium wählt wiederum drei Kandidaten aus und präsentiert sie dem Gräfen. Dieser ernennt einen von ihnen zum Schultheißen. Nachforschungen über die Herkunft der Schultheißen ergeben, dass diese zumeist aus dem Schöffenkollegium stammen. Vor diesem Verfahren ist anzunehmen, dass die Schultheißenämter ursprünglich auch erblich waren.

Die Dauer des Schultheißenamtes ist zeitlich nicht befristet, im allgemeinen übt der Schultheiß sein Amt auf Lebenszeit aus, wenn nicht besondere Umstände zur Aufgabe zwingen. Bis in das 19. Jahrhundert sind die Schultheißen stets Männer, die im Kirchspiel Grundbesitz hatten und deren Verhältnisse es somit gestatteten, dieses Ehrenamt mit den verbundenen Kosten zu tragen und die erforderliche Zeit aufzubringen.

Die Aufgaben des Schultheißen

Innerhalb des Kirchspiels hatte der Schultheiß vielfältige Aufgaben:
Zunächst gehört zu ihrem Aufgabengebiet die freiwillige Gerichtsbarkeit. Dazu gehören z.B. Verkauf und Verpfändung von Eigentum, Vormundschaftssachen, Testamente und Beurkundungen.
Wichtiger erscheint jedoch ihre Zuständigkeit im Rahmen der streitigen Gerichtsbarkeit, die zuerst im `Weistum´ der Kirchspiele Altenbruch, Lüdingworth und Nordleda aus dem Jahre 1439 niedergelegt ist. Sie erstreckt sich auf Erbschafts- und Eigentumsprozesse.
Im Rahmen der Strafgerichtsbarkeit sind die Schultheißen nur als so genanntes Notgericht zuständig, ansonsten sind diese Angelegenheiten den Landgerichten, die über den Kirchspielsgerichten stehen, zugeordnet. In diesen wirken die Schultheißen und Landschöffen der Hochlandkirchspiele unter dem Vorsitz des Gräfen als Urteilsfinder. Dieses Gericht tagt in Otterndorf (vermutlich bis in das 18. Jahrhundert auf dem Warningsacker), während für die fünf Kirchspiele des Sietlandes ein besonderes Landgericht in Ihlienworth zuständig war, das als Viergericht bezeichnet wurde.

Neben der Gerichtsbarkeit obliegt den Schultheißen mit den Schöffen die gesamte Verwaltung innerhalb der Kirchspiele. Dazu gehört unter anderem die Erhebung von Steuern und Gebühren sowie dem Zehnten sowohl für den Gräfen als auch für den Erzbischof.

Jedes der zwölf Hadeler Kirchspiele bildete darüber hinaus einen eigenen Deichbezirk, in welchem dem Schultheißen Deichaufsicht und Deichgericht zustanden. Wärend sich die angestammten Aufgaben des Schultheißen auf die heute üblichen Behörden der Gemeinden verlagert haben, ist das Amt des Schultheißen bis heute lebendig und tragend geblieben in der Deichaufsicht und Deichverwaltung.

Schultheißen in Lüdingworth (bis 1930)

  • Wilken Pape (? - 1481)
  • Johann Pape (? - 1517)
  • Paul Rancke (1523 - 1524)
  • Johann Pape (1524 - 1550)
  • Christoph Rancke (1550 - 1582)
  • Johann beym Graben sen. (1582 - 1593)
  • Johann Meinecke (1593 - 1597)
  • Johann beym Graben jun. (1597 - 1615)
  • Claus von der Medem (1615 - 1641)
  • Hinrich Dock (1641 - 1646)
  • Wilken Witke (1646 - 1656)
  • Christoph beym Graben (1656 - 1661)
  • Klaus Witke (1661 - 1667)
  • Helmer Jungjohann (1667 - 1668)
  • Jacob Lobeck (1668 - 1683)
  • Peter Ayecke (1683 - 1696)
  • Christian beym Graben (1696 - 1712)
  • Hinrich Offe (1712 - 1712)
  • Barthold Torborg (?)
  • Johann Ayecke (1712 - 1720)
  • Christoph beym Graben (1720 - 1733)
  • Peter Meyer (1733 - 1742)
  • Claus Stechmann (1742 - 1762)
  • Peter Crohn (1762 - 1767)
  • Claus Wohlers (1767 - 1776)
  • Hans Kamps (1776 - 1784)
  • Peter Hävesche (1785 - 1799)
  • Peter Christian Kopf (1799 - 1804)
  • Peter Oest (1804 - 1823)
  • Johann Peter Scharpen (1824 - 1839)
  • Johann Nikolaus Bulle (1839 - 1849)
  • Johann Heinrich Kamps (1849 - 1873)
  • August Peter Bulle (1874 - 1892)
  • August Nicolaus Gerdts (1892 - 1901)
  • Peter Nicolaus Mohr (1901 - 1917)
  • Magnus Theodor Mohr (1917 - 1924)
  • Wilhelm Heinrich Crohn (1924 - 1928)
  • Gerhard Nicolaus Gerdts (1928 - 1930)


Quellen

  1. Ingeborg Mangels: Die Verfassung der Marschen am linken Ufer der Elbe im Mittelalter, Bremen-Horn, 1957
  2. Gerhard Gerdts in: Vom Ahn zum Enkel, Hefte für Heimat- und Sippenpflege im Gebiete der Elb- und Wesermündung, Heft 1, Bremervörde 1922
  3. Hinrich Gerkens u.a.: Chronik des Kirchspiels Lüdingworth, hrsg. vom Geschichts- und Heimatverein Lüdingworth von 1988 e.V., 2000