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Geschichtliches zu Cuxhaven

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Freiheit und Sicherheit der Elb-Schiffahrt

Übertragung aus: Hamburgisches Urkundenbuch, Bd. I, Nr. CMXVIII, S. 762 f.

Am 1. November 1299 erwirkt Hamburg vertraglich von den Herzögen von Sachsen-Lauenburg, Johann und Albrecht, die Sicherheit der Elb-Schifffahrt vor Übergriffe der Elbanrainer, sowie die Genehmigung zum Bau eines Seezeichens auf der Insel Neuwerk.

Johann und Albrecht, Herzöge von Sachsen-Lauenburg, bekunden, "daß wir, indem der Rat unserer Räte und getreuen Vasallen hinzutritt, aus reiner Freundschaft, in der wir die Hamburger Bürger umschließen, und weil wir den Nutzen des gemeinen Kaufmanns bedenken, denselben Bürgern und allen Kaufleuten, die das Meer bereisen, woher sie auch immer kommen, die nachfolgend aufgeschriebenen Freiheiten, die ewig gelten sollen, gewähren.

Erstens, daß sie zum Zeichen und zur Erkennung des Hafens für alle, welche die Elbe hinauffahren zu derselben Stadt Hamburg oder von ihr herabfahren, auf der Insel, Nige 0 genannt, gelegen in unserem Land Hadeln, ein Werk aus Stein oder Holz bauen, hoch, tief, breit und lang, wie es ihnen nützlich scheint, mit Nutzung der Steine zu Altenwalde oder anderswo in unseren bestehenden Herrschaftsräumen, auf ewig frei dauernd.
Ebenso gewähren wir ihnen, wenn ein Schiff, welche auch seine Heimat sei bei Hadeln, Wursten oder woimmer es in unserem Herrschaftsraum sei, aufgehalten wird, weil das Wasser oder der Wind widrig sind oder der Grund es festhält oder irgendein Unfall geschieht, die genannten Bürger und gemeinen Kaufleute, aus welchen Gegenden sie seien, so lange an Körper und allen Sachen sicher und unversehrt unseren Schutz genießen, indem niemand sie angreift, bis sie ihre Sachen frei und nach ihrem Ermessen hinwegführen können.
Wir wollen auch, daß diese Bürger und alle Kaufleute, woher auch immer sie sein, diese ewige Freiheit genießen, daß, wenn ein Schiff Schiffbruch erleidet und wenn die Güter der Schiffbrüchigen zu unsern Ländern oder anderswohin in unseren Herrschaftsgebieten getragen oder getrieben worden sind ohne Hilfe unserer Untertanen, die Kaufleute, die einen solchen Schiffbruch erlitten haben, ihre Güter frei hinwegführen können und überhaupt nichts geben.
Aber wenn sie mittels ihrer Hilfe [wieder]erlangt und zum Ufer getragen worden sind, werden wir und dieselben den zwanzigsten Pfennig von denselben Gütern erhalten. Und diejenigen, denen die Güter gehören, werden ohne irgendeinen Widerspruch den übrigen Teil völlig erhalten.
Außerdem, wenn dieselben unsere Untertanen im Meer außerhalb eines Hafens, abseits von Sand und Riff schiffbrüchige Güter finden, werden sie von diesen gleichermaßen den dritten Teil zurückbehalten, und denjenigen, denen die schiffbrüchigen Güter zustehen, oder ihren Erben stehen die restlichen zwei Drittel zu.
Bestandteil ist auch die Vereinbarung, daß wir veranlassen werden, daß die schiffbrüchigen Güter, ob sie im Meer angetrieben werden oder zu den genannten Ländern, nämlich Hadeln; Wursten oder anderswohin in unseren Herrschaftsgebieten angeschwemmt werden, unter unserer Gewalt und [unserem] Schutz über Tag und Jahr völlig unversehrt und heil verwahrt werden. Wenn aber in der Zwischenzeit Lebende oder die Erben Verstobener die schiffbrüchigen Güter beanspruchen mit Urkunden der Stadt Hamburg oder einer anderen Stadt oder [eines anderen] Landes, woher auch die sie Zurückfordernden seien, sollen diese ihnen zurückgegeben werden, wie oben vertraglich geschrieben ist. [...]"


Erwerbung von Ritzebüttel und Bergedorf

Leonhard Wächter, Historischer Nachlass, 1838 [1]

Aus diesem Zeitraume der Verhältnißgestaltung Hamburg's: von dem Beitritt der Stadt zur deutschen Hans,e bis zur Kirchenreformation, durch Martin Luther veranlaßt — ist zuvörderst zur Anschauung zu bringen, was die Stadt zur Erweiterung ihres Gebiets, zur Ausdehnung und Sicherung ihres Handels gethan und unternommen und wie sie das red- und rechtlich Gewonnene zu Nutz und Frommen des Gemeinwesens zu mehren, unablässig gestrebt habe.

Zu dem Besitz des für ihren Handelsverkehr' so wichtigen Amts Ritzebüttel kam die Stadt auf folgende Weise.

Dies Amt, in der Vorzeit Schloß auch Haus Ritzebüttel genannt, gehörte mit mehrern Dörfern zum hadelnschen Gebiet, wie die dem Amte gegenüber liegende kleine Insel Neuwerk, wo Hamburg, mit Erlaubniß des Herzogs Johann des Zweiten und gegen eine Vergütung im Jahre 1299 einen Leuchtthurm zur Förderung der Schifffahrt erbauet hatte.

Die Herzoge von Sachsen-Lauenburg waren die Lehnsherren dieses Gebiets und hatten das adlige Geschlecht der Lappen damit belehnt. Diese machten sich durch ihre Seeräubereien furchtbar und trotzten auf ihr stark bevestigtes Haus, das sie gegen jeden feindlichen Angriff sicherte; besonders gefährdeten sie die Kauffahrerschiffe der Hamburger. Diese sannen auf ein Mittel, den Frevel zu bändigen, und weil sie wußten, daß es den Lappen, ungeachtet ihrer Räubereien, dennoch immer an Geld fehle, leiteten sie es ein, daß ihnen die Lappen gegen ein Darlehn von 240 Mark einige Dörfer verpfändeten, im Jahr 1372 Altenwold und Graden unfern der Elbe abtraten und sich zugleich verpflichteten, selbst das Schloß Ritzebüttel solle in Fehdezeiten oder wenn es sonst die Umstände heischten, den Hamburgern offen stehen. Der Vertrag sicherte diese vor ferneren Feindseligkeiten, weil die Lappen dadurch in ihren räuberischen Unternehmungen gegen die Schiffe der Stadt beschränkt wurden und ihrer Beste nicht unabhängig-mächtig blieben.

Zu dieser Veräußerung eines Theils ihres Lehngutes hatten sich die Lappen ohne Einwilligung ihres Lehnsherrn verstanden; daher protestirte Herzog Erich der Zweite von Sachsen-Lauenburg dagegen und machte die Sache bei Kaiser Carl dem Vierten anhängig — doch ohne Erfolg. Der Kaiser verhandelte selbst alle Rechte und Ansprüche des Reichs; Maximilian der Erste behauptete: Carl würde das ganze römische Reich verkauft haben, wenn er nur einen zahlungsvermögenden Käufer dazu gefunden hätte.

Im Jahr 1393 sahen sich die Hamburger genöhtigt, dem Inhalte des Vertrages gemäß, Schloß Ritzebüttel mit reisigen Knechten bemannen zu müssen; dem widersetzten sich die Lappen; aber die Hamburger nahmen 800 Wurst-Friesen in Sold, erstürmten das Schloß und bemächtigten sich seiner und der dazu gehörenden Dörfer. Besorgend, der Herzog von Sachsen-Lauendurg möge seine Ansprüche auf diese Gebiete mit den Waffen geltend zu machen suchen, schlossen die Hamburger im Jahr 1394 einen Kaufvertrag mit den Lappen, durch welchen diese der Stadt gegen die Summe von 2000 Mk. lübisch das Schloß Ritzebüttel mit neun Dörfern eigenthümlich überließen. 200 Mk. bezahlten die Hamburger sogleich, die übrigen 1800 Mk. verzinseten sie jährlich mit 10 Procent, den Lappen, welche gelobten, dem Rahte und Bürgern Hamburg's keinen Schaden zuzufügen, und wenn sie dessen doch überwiesen würden, des Zinses verlustig zu gehen. Im Jahre 1419 war die Kaufsumme bezahlt. Auch dieser Veräußerung fehlte die Zustimmung des Lehnsherrn und die Hamburger mußten fürchten, daß ihnen ein Herzog von Sachsen-Lauenburg das gekaufte Gebiet durch Gewalt oder Rechtsmittel wieder nähme.



Fußnoten

  1. Bergedorf wurde hier textlich ausgespart