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Große selbständige Stadt

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Große selbständige Stadt ist ein Begriff aus dem niedersächsischen Kommunalrecht.

Entstehung

Im Zuge der verschiedenen Verwaltungs- und Gebietsreformen der 70er Jahre, in denen auch Cuxhaven kreisangehörige Stadt wurde, erhielten sieben niedersächsische Städte den Status einer „Großen selbständigen Stadt“. Sie sind in § 14 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)aufgeführt. Es sind die Städte Celle, Cuxhaven, Goslar, Hameln, Hildesheim, Lingen (Ems) und Lüneburg. Diese Städte sind aber trotz ihres besonderen Status kreisangehörig.

Aufgaben

Zu den Aufgaben der „Großen selbständigen Städte“ äußert sich das NKomVG in § 17: „…die großen selbständigen Städte erfüllen in ihrem Gebiet neben ihren Aufgaben als kreisangehörige Gemeinden alle Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise, soweit Rechtsvorschriften dies nicht ausdrücklich ausschließen…“

Zum übertragenen Wirkungskreis der Kommunen gehören die staatlichen Aufgaben, die ihnen aufgrund von Artikel 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung[1] durch Rechtsvorschrift übertragen sind. In Niedersachsen ist hierfür maßgeblich § 3 der „Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)“.


Fußnoten

  1. Artikel 57
    Selbstverwaltung
    (1) Gemeinden und Landkreise und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
    (2) In den Gemeinden und Landkreisen muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten.
    (3) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
    (4) Den Gemeinden und Landkreisen und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden, wenn gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden.
    (5) Das Land stellt durch seine Aufsicht sicher, dass die Gesetze beachtet und die Auftragsangelegenheiten weisungsgemäß erfüllt werden.
    (6) Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden oder die Landkreise unmittelbar berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände zu hören.